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   OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13   

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OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13 (https://dejure.org/2014,44870)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2014 - 14 U 46/13 (https://dejure.org/2014,44870)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Februar 2014 - 14 U 46/13 (https://dejure.org/2014,44870)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung eines Stimmrechtsausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH auf einen weiteren Gesellschafter wegen enger organisatorischer und personeller Verflechtung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 47 Abs 4 GmbHG, § 256 Abs 1 ZPO
    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung; Beschluss über die Ausschließung eines Gesellschafters ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag; Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 47 Abs 4; ZPO § 256 Abs 1
    Erstreckung eines Stimmrechtsausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH auf einen weiteren Gesellschafter wegen enger organisatorischer und personeller Verflechtung

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 47 Abs 4 ; ZPO § 256 Abs 1
    Erstreckung eines Stimmrechtsausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH auf einen weiteren Gesellschafter wegen enger organisatorischer und personeller Verflechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 41/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    Diese Mehrheit ist hier nicht erreicht worden, weil allein der Gesellschafter W., der über 51 % der Anteile verfügt und nach Ziff. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage B 9 [Bl. 144 ff.] d. A. 14 U 41/13) über ein dementsprechendes Stimmengewicht, dem Beschlussantrag zugestimmt hat.

    Sie legt - jeweils in den Verfahren 14 U 40/13 sowie 14 U 41/13 - zwar die Schreiben des Klägers vom 10.06.2009 (Anlage B II 1, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 10 in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 238, 242 d. A.]) sowie - erstmals in zweiter Instanz - des Rechtsanwalts Dr. D. vom 15.06.2012 (Anlage B II 2) vor.

    Erläuternden Sachvortrag hält die Beklagte nicht (vgl. etwa S. 5 des Schriftsatzes vom 18.02.2013 in dem Verfahren 14 U 41/13 [Bl. 103 d. A.]).

    Zumindest Letzteres gilt im Übrigen entsprechend im Hinblick auf den im Beklagtenvortrag (s. etwa S. 16 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 oder aber S. 5 des Schriftsatzes vom 07.06.2013, jeweils in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 114 f., 218 d. A.]) gelegentlich zumindest anklingenden Vorwurf, der Kläger und/oder die V GmbH hätten die Beklagte mutwillig mit Prozessen überzogen, die allesamt einen für den Kläger und/oder die V GmbH negativen Ausgang genommen hätten, oder aber sie hätten haltlose formale Beanstandungen erhoben, etwa in Bezug auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zu Gesellschafterversammlungen.

    Es bleibt nach dem im Verfahren 14 U 41/13 gehaltenen Vorbringen der Beklagten (s. dort die Schriftsätze der Beklagten vom 18.02.2013, S. 6 ff. [Bl. 104 ff.], sowie vom 07.06.2013, S. 10 f. [Bl. 223 f.]) schon undeutlich, was die Beklagte dem Kläger vorwirft, insbesondere in welcher Weise genau dieser gegen gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem er die Kontakte zu diversen Geschäftspartnern aufnahm, die ihm die Beklagte vorwirft.

    Insofern heißt es in dem im Verfahren 14 U 41/13 gehaltenen Vortrag (s. dort den Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.2013, S. 7 f. [Bl. 105 f.], ferner denjenigen vom 07.06.2013, S. 10 f. [Bl. 223 f.]) lediglich, der Kläger habe seinerzeit bestätigt, dass Rechtsanwalt Dr. D. "bei der Firmengründung mitmachen würde", zudem sei u.a. über die "Vorgehensweise" auch der "Alleingesellschafter" der V GmbH (gemeint ist offenbar Rechtsanwalt Dr. D.) informiert gewesen.

    (b) Hinsichtlich des von Rechtsanwalt Gr. verfassten Briefes an das Bundesamt für Justiz vom 23.03.2010 (Anlage B 7 [Bl. 140] d. A. 14 U 41/13) ist zum einen ein gemeinschaftliches Handeln der V GmbH sowie des Klägers nicht ersichtlich; abgesehen davon wäre diese Versendung für ein Ausschließungsverfahren auch ohne ins Gewicht fallende Bedeutung.

    (aa) Hierzu trägt die Beklagte - in dem Verfahren 14 U 40/13 auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 (Bl. 39 f. d. A.), in den Verfahren 14 U 41/13 und 14 U 46/13 findet sich kein weiteres Vorbringen zu diesem Aspekt - lediglich in einer Art und Weise vor, die die Begebenheiten, wie sie die Beklagte sieht, allenfalls bruchstückhaft und in einer Art und Weise erkennen lässt, die eine Subsumtion schon nicht erlaubt; insbesondere bleiben die Hintergründe im Dunkeln, die eine Beurteilung ermöglichen könnten, ob tatsächlich überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vorlag.

    (b) Hinsichtlich des Vorwurfs, der Kläger habe außerdem versucht, Partner der Beklagten abzuwerben, bleibt - wie oben unter I 1 b bb 2 a bereits erwähnt - nach dem im Verfahren 14 U 41/13 gehaltenen Vorbringen der Beklagten (s. dort die Schriftsätze der Beklagten vom 18.02.2013, S. 6 ff. [Bl. 104 ff.], sowie vom 07.06.2013, S. 10 f. [Bl. 223 f.]) schon undeutlich, was die Beklagte dem Kläger vorwirft, insbesondere in welcher Weise genau dieser gegen gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem er die Kontakte zu diversen Geschäftspartnern aufnahm, die ihm die Beklagte vorwirft, zumal die Beklagte selbst ausdrücklich nicht von einer Verletzung eines Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbots ausgeht (s. S. 3 des Schriftsatzes vom 07.06.2013 in dem Verfahren 14 U 46/13 [Bl. 27c d. A.]) und nicht ersichtlich ist, woraus ein solches oder gar ein Verstoß gegen ein solches hier folgen soll (vgl. zum rechtlichen Hintergrund insoweit nur etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 13 Rn. 45 ff.).

    Die Versendung des von Rechtsanwalt Gr. verfassten Briefes an das Bundesamt für Justiz vom 23.03.2010 (Anlage B 7 [Bl. 140] d. A. 14 U 41/13) gibt, wie schon erwähnt (s. oben unter I 1 b bb 2 b), für eine Ausschließung des Klägers nichts Ausreichendes her.

  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 40/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    Sie legt - jeweils in den Verfahren 14 U 40/13 sowie 14 U 41/13 - zwar die Schreiben des Klägers vom 10.06.2009 (Anlage B II 1, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 10 in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 238, 242 d. A.]) sowie - erstmals in zweiter Instanz - des Rechtsanwalts Dr. D. vom 15.06.2012 (Anlage B II 2) vor.

    (aa) Hierzu trägt die Beklagte - in dem Verfahren 14 U 40/13 auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 (Bl. 39 f. d. A.), in den Verfahren 14 U 41/13 und 14 U 46/13 findet sich kein weiteres Vorbringen zu diesem Aspekt - lediglich in einer Art und Weise vor, die die Begebenheiten, wie sie die Beklagte sieht, allenfalls bruchstückhaft und in einer Art und Weise erkennen lässt, die eine Subsumtion schon nicht erlaubt; insbesondere bleiben die Hintergründe im Dunkeln, die eine Beurteilung ermöglichen könnten, ob tatsächlich überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vorlag.

    Soweit die Beklagte in dem Verfahren 14 U 40/13 auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 (Bl. 39 f. d. A.) konkreter auf S. 3 bis 7 ihres in dem Verfahren vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 eingereichten Schriftsatzes vom 28.09.2010 (dort Bl. 3 ff. d. A.) sowie auf einzelne Inhalte der in diesem Verfahren erstellten Sitzungsprotokolle vom 26.01.2011 (dort Bl. 85 ff. d. A. sowie Anlage B 2 d. A. 14 U 40/13 [Bl. 47 f.]) und vom 30.03.2011 (dort Bl. 135 ff. d. A. sowie Anlage B 3 d. A. 14 U 40/13 [Bl. 49 ff.]) verweist, ergibt sich auch daraus keine ihr günstigere Beurteilung.

    Auch diese konkret in Bezug genommenen Aktenbestandteile lassen die näheren Umstände der von der Beklagten behaupteten Vorgänge bereits nicht in einer Art und Weise erkennen, die die Beurteilung ermöglichte, ob überhaupt Pflichtwidrigkeiten des Klägers der Beklagten gegenüber vorgelegen haben, was insbesondere von Inhalt und Umfang der den Kläger im Verhältnis zur Beklagten seinerzeit aufgrund des als Anlage B 1 im Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 43 f. d. A.) vorgelegten Beratervertrags treffenden Pflichten abhängt, aber auch davon, um welche Zahlungen genau es sich seinerzeit handelte und welche Vereinbarungen mit der Fa. T. seinerzeit getroffen waren.

    Das folgt daraus, dass zum einen die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Vorgängen allenfalls in Frage stehende Summe mit 3.750,00 EUR (vgl. die als Anlagen B 3 bis B 5 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der Vorwürfe mindert (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 18 [juris]; OLG Celle, NZG 1999, 167 - Tz. 34 [juris]), im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses bereits jahrelang zurücklagen, ohne dass die Beklagte ein Ausschließungsverfahren betrieben hätte (vgl. etwa auch OLG München, NZG 1998, 383, 384), ja ohne dass ersichtlich ist, dass sie auf die Vorgänge zwischenzeitlich zu sprechen gekommen wäre, dass sich ferner die Beklagte u.a. in Ansehung der hier interessierenden Vorgänge mit dem Kläger vor dem Landgericht U. - im Übrigen bereits am 30.03.2011, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis auf ihrer Seite vorlag - vergleichsweise verständigt und dadurch jedenfalls Kompensation des etwa entstandenen Schadens erhalten sowie dass schließlich der Kläger - wie er auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 06.03.2013 in dem Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 66 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat - nach Aufklärung der unterschiedlichen Standpunkte die Rückerstattung der im Streit stehenden Beträge angeboten hatte, was aber abgelehnt worden sei.

    Entsprechendes gilt für die Vorhaltung (s. S. 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.02.2013 im Verfahren 14 U 40/13 [Bl. 41 d. A.] sowie die in diesem Verfahren eingereichte Anlage B 4 a [Bl. 61 d. A.]), der Kläger habe seiner Pflicht zur Rückgabe eines der Beklagten gehörenden Laptops nicht genügt, und zwar schon angesichts des allenfalls geringfügigen Werts, der einem solchen Gerät nach mehrjähriger Benutzung lediglich noch zukommt.

  • LG Berlin, 28.09.2010 - 2 O 287/10

    Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten auf Duldung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    Bloße Anträge auf Beiziehung von Akten - insbesondere derjenigen des Landgerichts U. zu 2 O 287/10 - helfen diesen Vortragsmängeln nicht ab (vgl. BGH, NJW 1994, 3295 - Tz. 21 [juris]; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 137 Rn. 3 a).

    Soweit die Beklagte in dem Verfahren 14 U 40/13 auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 (Bl. 39 f. d. A.) konkreter auf S. 3 bis 7 ihres in dem Verfahren vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 eingereichten Schriftsatzes vom 28.09.2010 (dort Bl. 3 ff. d. A.) sowie auf einzelne Inhalte der in diesem Verfahren erstellten Sitzungsprotokolle vom 26.01.2011 (dort Bl. 85 ff. d. A. sowie Anlage B 2 d. A. 14 U 40/13 [Bl. 47 f.]) und vom 30.03.2011 (dort Bl. 135 ff. d. A. sowie Anlage B 3 d. A. 14 U 40/13 [Bl. 49 ff.]) verweist, ergibt sich auch daraus keine ihr günstigere Beurteilung.

    Das folgt daraus, dass zum einen die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Vorgängen allenfalls in Frage stehende Summe mit 3.750,00 EUR (vgl. die als Anlagen B 3 bis B 5 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der Vorwürfe mindert (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 18 [juris]; OLG Celle, NZG 1999, 167 - Tz. 34 [juris]), im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses bereits jahrelang zurücklagen, ohne dass die Beklagte ein Ausschließungsverfahren betrieben hätte (vgl. etwa auch OLG München, NZG 1998, 383, 384), ja ohne dass ersichtlich ist, dass sie auf die Vorgänge zwischenzeitlich zu sprechen gekommen wäre, dass sich ferner die Beklagte u.a. in Ansehung der hier interessierenden Vorgänge mit dem Kläger vor dem Landgericht U. - im Übrigen bereits am 30.03.2011, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis auf ihrer Seite vorlag - vergleichsweise verständigt und dadurch jedenfalls Kompensation des etwa entstandenen Schadens erhalten sowie dass schließlich der Kläger - wie er auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 06.03.2013 in dem Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 66 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat - nach Aufklärung der unterschiedlichen Standpunkte die Rückerstattung der im Streit stehenden Beträge angeboten hatte, was aber abgelehnt worden sei.

    Abgesehen davon vermag der Senat auch bei Berücksichtigung der genannten Aktenteile und des übrigen einschlägigen Prozessstoffs - bloße, nicht konkretisierte Anträge auf Beiziehung von Akten genügen im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht, um die bestehenden Darlegungsanforderungen zu erfüllen (s. soeben unter I 1 b cc 2 a aa) - zumindest die von der Beklagten für richtig gehaltene Beurteilung nicht nachzuvollziehen, der Kläger habe seinerzeit wissentlich ein völlig anderes - und nicht etwa nur das ihm seinerzeit überlassene, zwischenzeitlich und möglicherweise schon weit vor Abschluss des Vergleichs jedoch ggf. in seinem Zustand veränderte - Gerät zurückgegeben als dasjenige, das er aufgrund des am 30.03.2011 vor dem Landgericht U. in dem Verfahren 2 O 287/10 geschlossenen Vergleichs zu übergeben hatte.

  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00

    Anforderung an die Mehrheitsverhältnisse bei einem Gesellschafterbeschluß über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    Ein Beschluss über die Erhebung einer Ausschließungsklage bedarf, worüber die Parteien nicht streiten, einer Mehrheit von ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen (vgl. nur etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 5 ff. m. w. N.).

    (a) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertigte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche Erstreckung nicht (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 154).

    (b) Dafür, dass der Kläger bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der V GmbH ausüben konnte (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 5 [juris]), gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein gehaltenen Wertungen genügen nicht.

    Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass jedenfalls der Gesellschafterbeschluss, der hier nach allem fehlt, notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist (vgl. etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 4 [juris]; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20ö. Aufl., § 34 Anh Rn. 9; vgl. auch Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 38).

  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 168/07

    Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin wegen Befangenheit des Gesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    (b) Dafür, dass der Kläger bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der V GmbH ausüben konnte (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 5 [juris]), gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein gehaltenen Wertungen genügen nicht.

    Insbesondere sind, geht es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, alle Gesellschafter, gegen die wegen der gemeinsam begangenen Pflichtverletzung das Ausschließungsverfahren betrieben werden soll, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen (vgl. BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8 [juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 139 m. w. N.; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189), und zwar grundsätzlich ohne dass zu prüfen wäre, ob die Vorwürfe berechtigt sind bzw. ob eine darauf gestützte Ausschlussklage Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]).

    Erforderlich ist allerdings zumindest, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt bzw. schlüssig darlegt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8 [juris]; zum Erfordernis schlüssigen Vortrags zu einer die Erstreckung des Stimmverbots rechtfertigenden gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzung und dazu, dass es sich nicht etwa nur um eine ganz andersartige Pflichtverletzung handeln darf, s. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 11 [juris]), ferner darf der beabsichtigte Prozess nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere die erhobene Beschuldigung nicht aus der Luft gegriffen sein (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 15; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189).

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    Nicht einmal bloße, hier bereits nicht gestellte Anträge auf Beiziehung der einschlägigen Akten hätten diesen Vortragsmängeln abgeholfen (vgl. BGH, NJW 1994, 3295 - Tz. 21 [juris]; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 137 Rn. 3 a).

    Bloße Anträge auf Beiziehung von Akten - insbesondere derjenigen des Landgerichts U. zu 2 O 287/10 - helfen diesen Vortragsmängeln nicht ab (vgl. BGH, NJW 1994, 3295 - Tz. 21 [juris]; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 137 Rn. 3 a).

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    Insbesondere sind, geht es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, alle Gesellschafter, gegen die wegen der gemeinsam begangenen Pflichtverletzung das Ausschließungsverfahren betrieben werden soll, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen (vgl. BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8 [juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 139 m. w. N.; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189), und zwar grundsätzlich ohne dass zu prüfen wäre, ob die Vorwürfe berechtigt sind bzw. ob eine darauf gestützte Ausschlussklage Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]).

    Erforderlich ist allerdings zumindest, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt bzw. schlüssig darlegt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8 [juris]; zum Erfordernis schlüssigen Vortrags zu einer die Erstreckung des Stimmverbots rechtfertigenden gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzung und dazu, dass es sich nicht etwa nur um eine ganz andersartige Pflichtverletzung handeln darf, s. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 11 [juris]), ferner darf der beabsichtigte Prozess nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere die erhobene Beschuldigung nicht aus der Luft gegriffen sein (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 15; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189).

  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 166/07

    Zum Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    (2) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 - Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7 [juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).

    Erforderlich ist allerdings zumindest, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt bzw. schlüssig darlegt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8 [juris]; zum Erfordernis schlüssigen Vortrags zu einer die Erstreckung des Stimmverbots rechtfertigenden gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzung und dazu, dass es sich nicht etwa nur um eine ganz andersartige Pflichtverletzung handeln darf, s. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 11 [juris]), ferner darf der beabsichtigte Prozess nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere die erhobene Beschuldigung nicht aus der Luft gegriffen sein (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 15; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189).

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 46/94

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    Das folgt daraus, dass zum einen die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Vorgängen allenfalls in Frage stehende Summe mit 3.750,00 EUR (vgl. die als Anlagen B 3 bis B 5 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der Vorwürfe mindert (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 18 [juris]; OLG Celle, NZG 1999, 167 - Tz. 34 [juris]), im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses bereits jahrelang zurücklagen, ohne dass die Beklagte ein Ausschließungsverfahren betrieben hätte (vgl. etwa auch OLG München, NZG 1998, 383, 384), ja ohne dass ersichtlich ist, dass sie auf die Vorgänge zwischenzeitlich zu sprechen gekommen wäre, dass sich ferner die Beklagte u.a. in Ansehung der hier interessierenden Vorgänge mit dem Kläger vor dem Landgericht U. - im Übrigen bereits am 30.03.2011, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis auf ihrer Seite vorlag - vergleichsweise verständigt und dadurch jedenfalls Kompensation des etwa entstandenen Schadens erhalten sowie dass schließlich der Kläger - wie er auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 06.03.2013 in dem Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 66 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat - nach Aufklärung der unterschiedlichen Standpunkte die Rückerstattung der im Streit stehenden Beträge angeboten hatte, was aber abgelehnt worden sei.
  • OLG München, 12.11.1997 - 7 U 2929/97

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13
    Das folgt daraus, dass zum einen die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Vorgängen allenfalls in Frage stehende Summe mit 3.750,00 EUR (vgl. die als Anlagen B 3 bis B 5 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der Vorwürfe mindert (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 18 [juris]; OLG Celle, NZG 1999, 167 - Tz. 34 [juris]), im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses bereits jahrelang zurücklagen, ohne dass die Beklagte ein Ausschließungsverfahren betrieben hätte (vgl. etwa auch OLG München, NZG 1998, 383, 384), ja ohne dass ersichtlich ist, dass sie auf die Vorgänge zwischenzeitlich zu sprechen gekommen wäre, dass sich ferner die Beklagte u.a. in Ansehung der hier interessierenden Vorgänge mit dem Kläger vor dem Landgericht U. - im Übrigen bereits am 30.03.2011, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis auf ihrer Seite vorlag - vergleichsweise verständigt und dadurch jedenfalls Kompensation des etwa entstandenen Schadens erhalten sowie dass schließlich der Kläger - wie er auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 06.03.2013 in dem Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 66 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat - nach Aufklärung der unterschiedlichen Standpunkte die Rückerstattung der im Streit stehenden Beträge angeboten hatte, was aber abgelehnt worden sei.
  • OLG Celle, 31.07.1998 - 9 U 1/98
  • OLG München, 25.10.1989 - 7 U 3016/89
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

  • OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02

    Anfechtungsklage verdrängt die Feststellungsklage bei

  • OLG Frankfurt, 06.11.2008 - 20 W 385/08

    Registergericht: Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines

  • OLG Frankfurt, 04.12.1998 - 5 W 33/98
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